Unsere Ethik Richtlinien

Verhaltenskodex gegenüber allen Berufs- und Personengruppen der Immobilien & Sachwerte Wirtschaft.

Ethik Richtlinien bei Kampfl Immobilien & Sachwerte - Professionell umfassende Betreuung Ihres gesamten Immobilien Kauf oder Verkaufes

Professionelle Betreuung Ihres gesamten Immobilien oder Sachwerte Vorhabens.

  • Kampfl Immobilien & Sachwerte ist akkredidiertes Mitglied des Bundesverbandes für die Immobilienwirtschaft, kurz BVFI.
  • In dieser Gemeinschaft verpflichten und leben wir die Ethik-Richtlinien des BVFI als Verhaltenskodex gegenüber allen Berufs- und Personengruppen der Immobilien & Sachwerte Wirtschaft.
  • Der BVFI verfolgt hierbei das Ziel, das Ansehen seiner Mitglieder und aller in der Immobilienwirtschaft Tätigen zu verbessern.
  • Dazu gehören neben der Beachtung der jeweils gültigen Gesetzeslage vor allem die guten kaufmännischen Sitten sowie die Einhaltung allgemein gültiger Anstandsnormen.


Kampfl Immobilien & Sachwerte (Mitglied des BVFI)

01
... handelt stets im Wissen, dass ihm erhebliche, oftmals die größten materiellen Vermögenswerte eines Menschen anvertraut werden, und nimmt nur Aufträge an, die nach der Interessenlage des Auftraggebers fach- und sachkundig erfüllt werden können.
02
... hält seine Fachkenntnisse durch den Besuch geeigneter Veranstaltungen stets auf dem laufenden Stand, so wie es ein objektiver Dritter von ihm erwarten darf.
03
... vertritt in der Öffentlichkeit seinen Berufsstand angemessen und würdig.
04
... beachtet sehr die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, äußert sich über Berufskollegen und Kunden nur in standesgemäßer Zurückhaltung und Höflichkeit und tätigt nur wahre Aussagen über den Sachverhalt und die jeweils beteiligten Personen.
05
... vermeidet grundsätzlich soweit wie möglich alle Rechtstreitigkeiten mit anderen Mitgliedern und strebt, ggf. unter Hinzuziehung eines Mediators, immer eine gütliche Einigung an.
06
... unterbreitet stets einem anderen Berufskollegen bei Streitigkeiten die hier genannte Mediation als Vorschlag. In diesem Falle kann auf Wunsch beider der Mediator vom BVFI benannt werden.
07
... bemüht sich nur dann um einen Auftrag, wenn zu diesem Zeitpunkt kein anderer Kollege beauftragt ist, es sei denn, der Auftraggeber nimmt von sich aus den Kontakt mit ihm auf.
08
... tritt nach Beendigung des Gemeinschaftsgeschäftes nicht vor Ablauf von 3 Monaten mit dem Kunden des Kollegen, der das Gemeinschaftsgeschäft angeregt hat, aktiv in Kontakt, es sei denn, der Kunde nimmt von sich aus den Kontakt mit ihm auf.
09
... trifft immer vor Beginn eines Gemeinschaftsgeschäftes mit einem Kollegen die fairen Courtage-Vereinbarungen und legt diese schriftlich nieder.
10
... äußert sich gegenüber seinem Auftraggeber und dem Interessenten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eindeutig über die Höhe und Fälligkeit der Courtage bzw. des Honorars und trifft darüber eine schriftliche Vereinbarung.
11
... empfiehlt stehts weitere Fachkundige bei entsprechender Notwendigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrages.
12
... sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter diese Ethik-Richtlinien ebenso einhalten.

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